Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen der Taktfabrik e.U. für Beratungs-, Konzeptions- und Softwareentwicklungsleistungen gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern. Stand: August 2026.
01 — Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Leistungen, Angebote und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der Taktfabrik e.U., Stadtplatz 26, 4840 Vöcklabruck, Österreich (im Folgenden „Auftragnehmer") und ihren Kundinnen und Kunden (im Folgenden „Auftraggeber").
1.2 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmerinnen und Unternehmern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG kommt ausdrücklich nicht zustande. Der Auftraggeber bestätigt mit Auftragserteilung, dass der Vertrag zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Bestimmungen dieser AGB, die eine Beschränkung zugunsten des Auftragnehmers enthalten, sind daher ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr anwendbar.
1.3 Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden — auch bei Kenntnis — nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Die widerspruchslose Erbringung von Leistungen gilt nicht als Zustimmung.
1.5 Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: individuelle schriftliche Vereinbarungen, sodann die Leistungsbeschreibung beziehungsweise das Angebot, sodann ein allfälliger Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sodann diese AGB.
02 — Vertragsabschluss und Angebote
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Darstellungen auf der Website, in Präsentationen oder in Informationsunterlagen stellen kein bindendes Angebot dar.
2.2 Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch die Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Als Schriftform gilt auch die Kommunikation per E-Mail.
2.3 Als verbindlich bezeichnete Angebote sind ab Angebotsdatum gültig für [Angebotsbindefrist eintragen]. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden; eine Verlängerung ist auf Anfrage möglich.
2.4 Die im Angebot genannten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotslegung bekannten Anforderungen und Rahmenbedingungen. Ändern sich diese nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist eine Anpassung von Leistungsumfang, Terminen und Entgelt einvernehmlich zu vereinbaren (Change Request).
2.5 Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
03 — Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
3.1 Gegenstand des Vertrags sind je nach Vereinbarung insbesondere folgende Leistungen:
- Beratung und Analyse — Aufnahme und Bewertung bestehender Prozesse, Potenzialanalysen, Machbarkeitsbewertungen, Architektur- und Toolempfehlungen
- Konzeption — Prozessdesign, Lösungs- und Systemarchitektur, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Governance-Konzepte
- Implementierung — Konfiguration, Entwicklung, Integration und Anbindung von Systemen, Datenflüssen und KI-gestützten Komponenten
- Schulung — Einschulung von Anwenderinnen, Anwendern und Administratoren, Erstellung von Anwendungsdokumentation
- Betreuung — laufende Wartung, Monitoring, Weiterentwicklung und Support im vereinbarten Umfang
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot beziehungsweise der Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht geschuldet und werden gesondert beauftragt und verrechnet.
3.3 Abgrenzung Werkvertrag und freier Dienstvertrag. Leistungen mit einem klar abgrenzbaren, abnahmefähigen Ergebnis — insbesondere die Erstellung von Konzepten, Dokumentationen sowie die Implementierung eines definierten Funktionsumfangs — werden als Werkleistungen erbracht; hier schuldet der Auftragnehmer den vereinbarten Erfolg.
3.4 Beratung, Analyse, Workshops, Schulung, Begleitung, laufende Betreuung sowie Leistungen nach Zeitaufwand werden demgegenüber als Dienstleistungen erbracht. Hier schuldet der Auftragnehmer ausschließlich das fachgerechte, sorgfältige Tätigwerden nach dem anerkannten Stand der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder inhaltlichen Erfolg. Prognosen, Einschätzungen, Einsparungsrechnungen und Kennzahlen sind Richtwerte und Projektziele und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
3.5 Sofern eine Abnahme vereinbart ist, hat der Auftraggeber die Leistung innerhalb von [Abnahmefrist in Werktagen eintragen] Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und schriftlich abzunehmen oder unter Angabe konkreter, reproduzierbarer Mängel zurückzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Reaktion oder wird die Leistung produktiv genutzt, gilt sie als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen geeigneter Subunternehmer und Dritter zu bedienen. Er bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
3.7 Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
04 — Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen. Dazu zählen insbesondere:
- die Benennung einer entscheidungsbefugten Ansprechperson samt Stellvertretung sowie deren Erreichbarkeit während der vereinbarten Projektzeiten
- die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Systemzugänge, Schnittstellen, Testumgebungen, Lizenzen und Berechtigungen
- die Bereitstellung vollständiger, aktueller und inhaltlich richtiger Daten, Dokumente und Prozessbeschreibungen in einem verarbeitbaren Format
- die Definition und Bereitstellung geeigneter Testfälle und Testdaten sowie die Durchführung der fachlichen Tests
- die rechtzeitige Freigabe von Konzepten, Zwischenergebnissen und Lieferbestandteilen innerhalb der vereinbarten Fristen
- die Einbindung erforderlicher interner Stellen, insbesondere Betriebsrat, Datenschutz, IT-Sicherheit und Compliance
- die Sicherstellung eines dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherungskonzepts für die eigenen Systeme und Daten
4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Systeme frei von Rechten Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass er zur Bereitstellung berechtigt ist. Er hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.
4.3 Folgen bei Verzug. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität nach, gilt Folgendes:
- vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit;
- der Auftragnehmer gerät nicht in Verzug und ist von der Einhaltung betroffener Termine befreit;
- nachweislich entstandener Mehraufwand sowie Wartezeiten und Leerkosten disponierter Ressourcen sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten;
- der Auftragnehmer ist nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.
4.4 Der Auftragnehmer weist auf erkennbare Mängel der beigestellten Daten oder Vorgaben hin, ist jedoch zu einer eigenständigen inhaltlichen Prüfung nicht verpflichtet.
05 — Termine und Fristen
5.1 Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden. Andernfalls gelten sie als voraussichtliche, nach bestem Wissen geschätzte Termine.
5.2 Der Beginn vereinbarter Fristen setzt voraus, dass sämtliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nach Punkt 04 erbracht und alle technischen, organisatorischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind.
5.3 Verzögerungen, die auf Änderungswünschen des Auftraggebers, auf Ausfällen bei Dritten oder auf höherer Gewalt beruhen, verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend.
5.4 Bei Überschreitung eines verbindlichen Fixtermins aus einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund kann der Auftraggeber nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Punkt 12.
06 — Honorar, Zahlungsbedingungen und Spesen
6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagsätze. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Die Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich innerhalb der Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag 08:00–17:00 Uhr und Freitag 08:00–13:00 Uhr. Leistungen außerhalb dieser Zeiten sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht und mit den dafür vereinbarten Zuschlägen verrechnet.
6.3 Die Abrechnung erfolgt bei laufenden Leistungen monatlich im Nachhinein, bei Projekten nach vereinbarten Meilensteinen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Anzahlungen sowie Teilrechnungen für erbrachte Teilleistungen zu stellen.
6.4 Rechnungen sind ohne Abzug binnen [Zahlungsziel in Tagen eintragen] Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6.5 Verzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für unternehmerische Geschäfte nach § 456 UGB. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen sowie eine Pauschale für Betreibungskosten nach § 458 UGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6.6 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. Dadurch verursachte Verzögerungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
6.7 Spesen. Reise-, Nächtigungs- und Aufenthaltskosten sowie sonstige projektbezogene Barauslagen werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit im vereinbarten Ausmaß. Kosten für Lizenzen, Cloud-Ressourcen, Schnittstellen und Nutzungsentgelte Dritter trägt der Auftraggeber; sofern der Auftragnehmer solche Leistungen vorstreckt, werden sie zuzüglich eines vereinbarten Bearbeitungsentgelts weiterverrechnet.
6.8 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
07 — Nutzungsrechte und Urheberrecht
7.1 Alle vom Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse — insbesondere Konzepte, Dokumentationen, Prozessmodelle, Konfigurationen, Quellcode, Skripte, Prompts, Prompt-Bibliotheken und Vorlagen — sind urheber- und leistungsschutzrechtlich geschützt. Der Auftragnehmer bleibt Inhaber sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte.
7.2 Der Auftraggeber erhält an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke. Dieses Nutzungsrecht entsteht erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts. Bis dahin sind alle Arbeitsergebnisse ausschließlich zu Test- und Abnahmezwecken nutzbar.
7.3 Das Nutzungsrecht umfasst die Nutzung durch den Auftraggeber sowie durch mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 UGB. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung, Vermietung oder Veräußerung der Arbeitsergebnisse an sonstige Dritte sowie deren Verwendung zum Aufbau konkurrierender Angebote bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.4 Eine Bearbeitung, Dekompilierung oder Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Dritte ist zulässig, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer entfallen für jene Teile, die eigenmächtig verändert wurden.
7.5 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Konzepte und Techniken, die im Rahmen des Projekts entstehen oder angewendet werden, uneingeschränkt weiter zu verwenden, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
7.6 Software, Modelle, Dienste und Bibliotheken Dritter einschließlich Open-Source-Komponenten unterliegen ausschließlich den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Der Auftragnehmer weist auf einschlägige Lizenzbedingungen hin; deren Einhaltung obliegt dem Auftraggeber. Die Beschaffung erforderlicher Lizenzen ist Sache des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.7 Der Auftraggeber bleibt Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm beigestellten Daten, Inhalten und Systemen. Er räumt dem Auftragnehmer für die Dauer und zum Zweck der Vertragserfüllung ein einfaches Nutzungsrecht daran ein.
08 — Vertraulichkeit und Geheimhaltung
8.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
8.2 Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Preis- und Kalkulationsdaten, Prozessbeschreibungen, Personaldaten, Quellcode, Systemarchitekturen, Zugangsdaten, Konzepte sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeitscharakter sich aus den Umständen ergibt.
8.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits vor Bekanntgabe rechtmäßig bekannt waren, ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich zugänglich sind, von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erlangt wurden oder unabhängig entwickelt wurden. Eine Offenlegung aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung ist zulässig; die andere Partei ist, soweit rechtlich zulässig, vorab zu informieren.
8.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von [Nachvertragliche Geheimhaltungsfrist eintragen] Jahren fort. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse im Sinne des UWG darstellen, sowie für personenbezogene Daten gilt die Verpflichtung zeitlich unbegrenzt.
8.5 Beide Parteien verpflichten ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Subunternehmer in gleichem Umfang zur Geheimhaltung.
8.6 Nach Vertragsende sind vertrauliche Unterlagen und Daten der anderen Partei auf Verlangen zurückzustellen oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
09 — Datenschutz und Auftragsverarbeitung
9.1 Beide Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO, des österreichischen Datenschutzgesetzes und der sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften ein.
9.2 Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, ist vor Beginn der Verarbeitung ein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Dieser regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und Daten, die technischen und organisatorischen Maßnahmen, den Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter sowie Löschung und Rückgabe der Daten.
9.3 Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die in seinen Systemen und Prozessen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Ihm obliegen insbesondere die Festlegung der Zwecke und Mittel der Verarbeitung, die Prüfung der Rechtsgrundlage, die Erfüllung der Informationspflichten, die Bearbeitung von Betroffenenrechten, die Führung des Verarbeitungsverzeichnisses sowie die Durchführung einer allfälligen Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.
9.4 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im vereinbarten Umfang bei der Erfüllung dieser Pflichten. Ein über den vereinbarten Umfang hinausgehender Aufwand wird nach Zeitaufwand verrechnet.
9.5 Für Testzwecke sind vorrangig anonymisierte oder pseudonymisierte Daten zu verwenden. Die Bereitstellung von Echtdaten in Test- und Entwicklungsumgebungen erfolgt ausschließlich auf ausdrückliche Weisung und Verantwortung des Auftraggebers.
9.6 Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Ansprechpersonen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zur Vertragsabwicklung erfolgt nach Maßgabe der Datenschutzerklärung.
10 — Besondere Bestimmungen für KI-gestützte Leistungen
10.1 Gegenstand. Dieser Punkt gilt ergänzend für alle Leistungen, bei denen Systeme der künstlichen Intelligenz — insbesondere große Sprachmodelle, Agentensysteme, Klassifikations-, Extraktions- oder Generierungsmodelle — konzipiert, konfiguriert, angebunden, orchestriert oder betrieben werden.
10.2 Geschuldete Leistung. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Konzeption, Konfiguration, Anbindung und Orchestrierung der vereinbarten KI-gestützten Komponenten nach dem anerkannten Stand der Technik sowie deren Dokumentation. Nicht geschuldet ist ein bestimmtes inhaltliches Ergebnis der Modelle.
10.3 Probabilistische Natur. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass KI-Systeme probabilistisch arbeiten. Sie erzeugen Ergebnisse auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeiten und liefern daher keine garantiert fehlerfreien, vollständigen, reproduzierbaren oder widerspruchsfreien Ergebnisse. Fehlerhafte, unvollständige, veraltete oder frei erfundene Ausgaben („Halluzinationen") sind ein systemimmanentes Merkmal dieser Technologie und stellen für sich allein keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar. Identische Eingaben können zu unterschiedlichen Ausgaben führen.
10.4 Prüf- und Freigabepflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt für die inhaltliche Prüfung, Plausibilisierung und Freigabe aller von KI-Systemen erzeugten Ergebnisse verantwortlich, bevor diese verwendet, veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Der Auftraggeber richtet dafür geeignete Kontrollprozesse ein und stellt sicher, dass die damit betrauten Personen entsprechend geschult und befugt sind.
10.5 Personalrelevante Entscheidungen. Entscheidungen mit Wirkung auf einzelne Personen — insbesondere über Bewerbung, Einstellung, Beförderung, Vergütung, Leistungsbeurteilung, Versetzung, Disziplinarmaßnahmen oder Beendigung eines Dienstverhältnisses — werden ausschließlich vom Auftraggeber durch Menschen getroffen. KI-gestützte Systeme dürfen ausschließlich vorbereitend, strukturierend oder unterstützend eingesetzt werden. Der Auftragnehmer trifft keine derartigen Entscheidungen und wirkt an ihnen nicht mit.
10.6 Rollen nach DSGVO und AI Act. Der Auftraggeber ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO und in der Regel Betreiber (Deployer) im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) hinsichtlich der in seinem Verantwortungsbereich eingesetzten KI-Systeme. Ihm obliegen daher insbesondere die Sicherstellung einer wirksamen menschlichen Aufsicht, die Information der betroffenen Personen und der Belegschaft, die Einhaltung von KI-Kompetenzanforderungen, die Beobachtung des Betriebs sowie die Erfüllung allfälliger Melde- und Dokumentationspflichten. Der Auftraggeber prüft eigenverantwortlich, ob der geplante Einsatz — insbesondere im Bereich Beschäftigung und Personalmanagement — als Hochrisiko-Anwendung im Sinne des AI Act einzustufen ist, und setzt die daraus folgenden Anforderungen um. Der Auftragnehmer unterstützt im vereinbarten Umfang beratend; eine Übernahme der Betreiberpflichten erfolgt dadurch nicht.
10.7 Änderungen durch Dritte. Die dem Einsatz zugrunde liegenden Modelle, Dienste und Schnittstellen werden von Drittanbietern bereitgestellt. Änderungen an Modellversionen, Modellverhalten, Antwortqualität, Preisen, Nutzungsbedingungen, Verfügbarkeit, Kontingenten oder Schnittstellen sowie deren Einstellung liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und stellen keinen Mangel dar. Wird durch solche Änderungen eine Anpassung der Lösung erforderlich, erfolgt diese als gesondert zu beauftragende und zu vergütende Leistung. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, sobald ihm derartige Änderungen bekannt werden.
10.8 Keine Zusicherung von Einsparungen. Angaben zu Zeitersparnissen, Kostenreduktionen, Durchlaufzeiten, Automatisierungsgraden, Genauigkeitswerten oder sonstigen Kennzahlen sind Richtwerte und Projektziele auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Annahmen. Sie stellen keine Zusicherung, Garantie oder zugesicherte Eigenschaft dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. Die tatsächlich erzielbaren Ergebnisse hängen maßgeblich von Datenqualität, Prozessreife, Systemlandschaft und Nutzungsverhalten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers ab.
10.9 Eingabedaten und Rechte Dritter. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die in KI-Systeme eingegebenen Daten rechtmäßig verarbeitet werden dürfen, keine Rechte Dritter verletzen und keine unzulässigen vertraulichen oder besonders geschützten Inhalte enthalten. Er beachtet dabei die Nutzungsbedingungen der eingesetzten Anbieter, insbesondere hinsichtlich einer allfälligen Verwendung der Eingaben zu Trainingszwecken.
10.10 Ergebnisse und Schutzrechte. Der Auftragnehmer sichert nicht zu, dass von KI-Systemen erzeugte Ausgaben urheberrechtlich schutzfähig sind oder frei von Rechten Dritter bleiben. Die Prüfung der Verwendbarkeit erzeugter Inhalte obliegt dem Auftraggeber.
10.11 Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben. Der Auftraggeber verantwortet die Einhaltung arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Anforderungen, insbesondere allfälliger Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Systemen zur Kontrolle oder Beurteilung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
11 — Gewährleistung
11.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen und fachgerecht nach dem anerkannten Stand der Technik erbracht werden. Die Anwendbarkeit des § 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit) wird im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen; der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen.
11.2 Rügeobliegenheit. Der Auftraggeber hat die Leistungen unverzüglich nach Übergabe beziehungsweise Bereitstellung zu prüfen und Mängel gemäß § 377 UGB unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, schriftlich und unter genauer, nachvollziehbarer Beschreibung zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt; Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsanfechtungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
11.3 Verbesserung vor Wandlung. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftragnehmer zunächst das Recht und die Pflicht zur Verbesserung oder Nachtragslieferung innerhalb angemessener Frist. Preisminderung und Wandlung kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn zwei Verbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder die Verbesserung vom Auftragnehmer verweigert wird oder für den Auftraggeber unzumutbar ist. Bei geringfügigen Mängeln ist eine Wandlung ausgeschlossen.
11.4 Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beträgt [Gewährleistungsfrist eintragen] ab Übergabe beziehungsweise Abnahme der Leistung.
11.5 Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:
- Abweichungen, die auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig beigestellten Daten, Vorgaben oder Systemen des Auftraggebers beruhen;
- eigenmächtigen Änderungen, unsachgemäßer Bedienung oder Nutzung außerhalb der dokumentierten Einsatzbedingungen;
- Störungen der Infrastruktur, Netzwerke, Drittsysteme oder Schnittstellen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen;
- der probabilistischen Ergebnisvariabilität von KI-Systemen sowie Änderungen an zugrundeliegenden Modellen durch Dritte nach Punkt 10;
- nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
11.6 Stellt sich im Zuge der Mängelbearbeitung heraus, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der dafür angefallene Aufwand nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
12 — Haftung
12.1 Der Auftragnehmer haftet gegenüber Unternehmern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
12.2 Ausgeschlossen ist in jedem Fall der Ersatz von Folgeschäden, mittelbaren Schäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, unterbliebenen Einsparungen, Datenverlust, Betriebsunterbrechungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie von Schäden aus dem Verlust von Geschäftschancen oder Reputationsschäden.
12.3 Betragsmäßige Begrenzung. Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach begrenzt mit [Haftungshöchstbetrag eintragen] je Schadensfall und insgesamt mit [Haftungshöchstbetrag pro Vertragsjahr eintragen] je Vertragsjahr.
12.4 Die Beschränkungen der Punkte 12.1 bis 12.3 gelten nicht für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
- Fälle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer ausdrücklichen Garantie;
- sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
12.5 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
12.6 Der Auftraggeber ist für eine dem Stand der Technik entsprechende, regelmäßige Datensicherung selbst verantwortlich. Eine Haftung für Datenverlust ist auf jenen Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
12.7 Für Ergebnisse KI-gestützter Systeme haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe des Punktes 10, insbesondere nicht für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Reproduzierbarkeit der Modellausgaben.
12.8 Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die daraus resultieren, dass der Auftraggeber beigestellte Daten oder Systeme rechtswidrig verwendet, seine Prüf- und Freigabepflichten nach Punkt 10.4 verletzt oder gesetzliche Pflichten in seinem Verantwortungsbereich nicht erfüllt hat.
13 — Leistungsstörungen und höhere Gewalt
13.1 Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Umstände befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von der Erfüllung der betroffenen Pflichten. Als solche gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Streiks und Aussperrungen, großflächige Ausfälle von Strom-, Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur, Cyberangriffe sowie der Ausfall, die Einstellung oder wesentliche Einschränkung von Diensten und Modellen eingesetzter Drittanbieter.
13.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Störung und unternimmt zumutbare Anstrengungen zur Minderung der Auswirkungen. Vereinbarte Termine verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
13.3 Dauert die Störung länger als 60 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Leistungsteil schriftlich aufzulösen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
14 — Vertragsdauer und Kündigung
14.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen.
14.2 Dauerschuldverhältnisse — insbesondere Betreuungs-, Wartungs- und Supportvereinbarungen — werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie können von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von [Kündigungsfrist eintragen] zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
14.3 Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in Verzug bleibt, wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird, oder wenn er die Leistungen des Auftragnehmers in einer Weise einsetzt, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt.
14.4 Bei vorzeitiger Auflösung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Auflösung erbrachten Leistungen und angefallenen Aufwendungen zu vergüten. Bereits disponierte, nicht anderweitig verwertbare Kapazitäten sind im angemessenen Ausmaß abzugelten.
14.5 Auf Wunsch des Auftraggebers unterstützt der Auftragnehmer bei der geordneten Übergabe (Transition) gegen gesonderte Vergütung nach Zeitaufwand.
14.6 Die Bestimmungen zu Vertraulichkeit, Nutzungsrechten, Haftung, Datenschutz und Schlussbestimmungen gelten über das Vertragsende hinaus fort.
15 — Referenznennung
15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu nennen sowie dessen Firmenwortlaut und Logo zu Referenzzwecken zu verwenden, ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers.
15.2 Der Umfang der Referenznennung — insbesondere die Veröffentlichung von Projektinhalten, Kennzahlen, Zitaten oder Fallstudien — ist im Einzelfall schriftlich abzustimmen. Vertrauliche Informationen nach Punkt 08 dürfen dabei nicht offengelegt werden.
15.3 Eine erteilte Zustimmung kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Auftragnehmer entfernt die Referenz in diesem Fall innerhalb angemessener Frist aus den von ihm kontrollierten Medien.
16 — Schlussbestimmungen
16.1 Schriftform. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Schriftform genügt die Übermittlung per E-Mail.
16.2 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine allfällige Vertragslücke.
16.3 Abtretung und Aufrechnung. Eine Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
16.4 Abwerbeverbot. Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die am Projekt mitgewirkt haben, aktiv abzuwerben.
16.5 Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
16.6 Gerichtsstand. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für 4840 Vöcklabruck sachlich zuständige Gericht vereinbart.
16.7 Vertragssprache. Vertrags- und Kommunikationssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.
16.8 Änderung dieser AGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB für künftige Verträge sowie für Dauerschuldverhältnisse mit einer Vorankündigung von sechs Wochen zu ändern. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht schriftlich, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen.
Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: August 2026. Siehe auch Impressum und Datenschutzerklärung.